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Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um das Thema Projektförderung.

Die hier aufgeführten häufigen Fragen sind in allen Phasen eines Antrags relevant: von der Beantragung bis zur späteren Abrechnung der Mittel. Es handelt sich hierbei nicht um ein rechtsverbindliches Dokument, vielmehr um eine Hilfestellung für die Antragstellenden – die jeweilige Betrachtung des Einzelfalles können diese Erläuterungen nicht ersetzen.

Sollte Ihre Frage hier nicht beantwortet werden, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen der Kulturstiftung Thüringen.

Was ist eine Projektförderung?

Bei einer Projektförderung handelt es sich um eine Zuwendung zur Deckung von Ausgaben der/des Zuwendungsempfänger:in für ein bestimmtes, zeitlich begrenztes Vorhaben. Diese Mittel sind zweckgebunden. Die Förderung endet mit Abschluss des Projekts. Mit Ende des Projekts ist ein Verwendungsnachweis einzureichen, der die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel belegt.

Wer kann eine Förderung beantragen?

Eine Förderung kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Freistaat Thüringen erhalten.
Darüber hinaus kann das Projekt gefördert werden, wenn es einen besonderen Bezug zu Thüringen aufweist, etwa wenn die Umsetzung in Thüringen erfolgt oder thematisch eine starke Verbindung zu Thüringen besteht.

Der/Die Antragsteller:in muss eine ordnungsgemäße Buchführung gewährleisten.

Was kann gefördert werden?

Gefördert werden noch nicht begonnene und zeitlich befristete Projekte in den Bereichen

  • Bildende Kunst,
  • Darstellende Kunst (Tanz/Theater),
  • Literatur
  • Medienkunst und Bewegtbild,
  • Musik,

die einen konkreten Gegenwartsbezug und klaren zeitgenössischen Charakter aufweisen und im Freistaat Thüringen realisiert werden. Spartenübergreifende Vorhaben werden in derjenigen Sparte eingereicht, in der der inhaltliche Schwerpunkt des Vorhabens liegt.

Es werden nur Vorhaben gefördert, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Erstellung des Bewilligungsbescheids noch nicht begonnen wurde. Um über den Antragsbeginn und Beratungsangebote zur Antragstellung informiert zu werden, empfehlen wir, den Newsletter der Kulturstiftung Thüringen zu abonnieren.

Was kann nicht gefördert werden?

Nicht gefördert werden Projekte, die

  • nicht mit der Förderrichtlinie der Kulturstiftung Thüringen übereinstimmen,
  • keinen konkreten Gegenwartsbezug haben,
  • keinen zeitgenössischen Charakter aufweisen,
  • überwiegend kommerzielle Absichten verfolgen,
  • überwiegend soziokulturelle Charakter innehaben (an deren Planung, Durchführung und Umsetzung nicht überwiegend professionell arbeitende Künstler:innen beteiligt sind).

Weiterhin nicht gefördert werden:

  • investive Maßnahmen (Bau- und Sanierungsmaßnahmen oder Ausstattungen),
  • Benefizveranstaltungen,
  • Vorhaben der Heimat- und Brauchtumspflege sowie Karnevalsprojekte,
  • Stadt- und Gemeindefeste und -jubiläen,
  • Fertigung und Beschaffung von Einheitskleidung,
  • Archive und Nachlässe, wissenschaftliche Forschungsprojekte,
  • Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung, Aus- und Weiterbildung.

Nach vorheriger gemeinsamer Abstimmung mit dem für Kultur zuständigen Ministerium und der für Filmförderung zuständigen Abteilung in der Staatskanzlei des Freistaats Thüringen kann im Einzelfall eine Förderung für den identischen Projektinhalt erfolgen.

Projekte mit kommerziellem Charakter können nicht gefördert werden. Welche Vorhaben sind damit gemeint?

Projekte mit überwiegend kommerziellem Charakter haben Gewinnerzielungsabsichten und sind deshalb von der Förderung ausgeschlossen. Nicht kommerzielle Projekte erzielen voraussichtlich keinen Gewinn. Die geplanten Einnahmen im Projektzeitraum übersteigen die Ausgaben nicht.

Auch bei nicht kommerziellen Projekten sollten angemessene Eintrittsgelder oder Teilnahmegebühren erhoben werden.

Wann können Projekte beantragt werden?

Für Projekte kann vom 1. Juli bis 1. Oktober des Vorjahres ein Förderantrag gestellt werden. Der Zeitraum der Projektumsetzung muss im Folgejahr (1. Januar bis 31. Dezember) liegen.

Wie wird ein Antrag gestellt?

Der Antrag auf Projektförderung erfolgt über das Online-Portal der Kulturstiftung Thüringen. Im Online-Portal werden alle relevanten Angaben zu Projektinhalt und -organisation sowie zur Finanzierung abgefragt. Der vollständige Antrag mit sämtlichen Unterlagen muss spätestens am 1. Oktober, dem Tag des Antragsschlusses, bis 23:59 Uhr übermittelt werden.

Welche Angaben werden benötigt?

Neben allgemeinen Angaben zum Projekt (z. B. Ziele, Zeitplan, Kooperationspartner) sind für die Bewerbung erforderlich:

  • Darstellung der Projektidee und des künstlerischen Vorhabens
  • Ausführliche und aussagekräftige Projektbeschreibung mit Zielen, Zeitplan und Kooperationspartnern
  • Kosten- und Finanzierungsplan
  • Angaben zu Förderungen von öffentlich-rechtlichen Fördermittelgebern

Folgende Anlagen sind beizufügen:

  • Detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan
  • Nachweise zu Förderungen von öffentlich-rechtlichen Fördermittelgebern des laufenden und des vorangegangenen Kalenderjahres
  • Bei Vereinen, Institutionen, GbR o.a. Rechtsformen: Aktueller Nachweis der Vertretungsberechtigung (beispielsweise Vereinsregisterauszug, Vollmacht)

Ausführliche Informationen zum Formular und den notwendigen Angaben können den Hinweisen in den Förderinformationen entnommen werden.

In welcher Höhe werden Projekte gefördert?

Eine grundsätzliche Einschränkung der Antragshöhe gibt es nicht. Die Höhe des geförderten Projektes wird in Abhängigkeit der beantragten Ausgaben und dem vorhandenen Budget durch den Vorstand oder den Stiftungsrat nach einer Förderempfehlung durch die Fachjury und dem Kuratorium bemessen. Mögliche Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Anteil-, Fehlbedarfs- oder Festbetragsfinanzierung gewährt.

Für das zur Förderung beantragte Vorhaben müssen sich Antragstellende um weitere Mittel von privaten und öffentlichen Geldgebern bemühen. Freiwillige, unentgeltliche Leistungen können nicht in den Kosten- und Finanzierungsplan einbezogen werden.

Welche Ausgaben werden gefördert?

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die zur Durchführung der geförderten Maßnahme innerhalb des Bewilligungszeitraums notwendig sind, um den Zuwendungszweck zu erreichen. Die Ausgaben müssen nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit angesetzt und abgerechnet werden und unterliegen teilweise gesetzlichen Bestimmungen. Sie müssen direkt dem Projekt zugeordnet werden können. Wenn Ausgaben für mehrere unterschiedliche Projekte anfallen, können diese prozentual anteilig im jeweiligen Projekt abgerechnet werden.

Nachfolgende Aufstellungen dienen zur Orientierung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei Fragen wenden Sie sich bitte immer an die Mitarbeiterinnen der Kulturstiftung des Freistaats Thüringen.

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen:

  • Honorarausgaben, anteilige Personalausgaben im Antrag, Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche
  • Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz (Fahrt- und Übernachtungskosten, Tagegelder)
  • Ausgaben für Versicherungen und Gebühren, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben oder zur Erreichung des Zuwendungszwecks zwingend erforderlich sind (zum Beispiel KSK, GEMA und Kunsttransportversicherung)
  • Kosten für Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation
  • Mieten, Leihgebühren (wie zum Beispiel Raum- und Technikmiete)
  • Ausstattung, wenn diese speziell für das Projekt zwingend erforderlich ist, wenn das die wirtschaftlichste Lösung darstellt
  • Erwerb von Gegenständen wenn das die wirtschaftlichste Lösung darstellt
  • Bewirtungsausgaben im Einzelfall
  • Verwaltungsausgaben, auf Antrag und im Einzelfall als Pauschale, max. 5% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich
    Diese Pauschale bezieht sich auf die Ausgaben, die durch Nutzung der vorhandenen Infrastruktur des Zuwendungsempfängers entstehen. Es sind indirekte Projektausgaben, weil sie dem Projekt nicht unmittelbar zugerechnet werden, aber zur Durchführung des Projektes notwendig sind. Diese indirekten Ausgaben entsprechen den „Verwaltungsgemeinkosten”.
    In geeigneten Fällen kann nach Ziffer 5.1.3 der Richtlinie der Kulturstiftung Thüringen eine Verwaltungskostenpauschale (laufende Ausgaben überwiegend für Büro- und Geschäftsbedarf) nach entsprechender vorheriger Einzelfallprüfung gewährt werden. Die Höhe der Pauschale bemisst sich an dem Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben und soll 5 % nicht übersteigen. Als geeignete Fälle gelten Förderungen an Gebietskörperschaften oder an Einrichtungen und Vereine, die weder institutionell noch im Rahmen einer Geschäftsstellenförderung unterstützt werden. Bitte wenden Sie sich vor Beantragung an Ihre Sachbearbeiterin bei der Kulturstiftung.
Welche Ausgaben werden nicht gefördert?

Insbesondere können nicht gefördert werden:

  • Ausgaben, die nicht im Antrag und Bewilligungsbescheid enthalten sind,
  • Ausgaben, die nicht zum Erreichen des Zuwendungszweck notwendig sind,
  • Ausgaben außerhalb des Bewilligungszeitraumes,
  • Bewirtung von Projektmitarbeiter:innen bei Arbeitstagungen, Netzwerktreffen, Jour Fixes und Ähnlichem. Sollten Bewirtungsausgaben zur Projektdurchführung notwendig sein, um den Zuwendungszweck zu erreichen, können diese Ausgaben in diesem Rahmen als angemessenen und zuwendungsfähig anerkannt werden.
    Eine parallele Zahlung von Tagegeldern und Bewirtungskosten ist nicht möglich.
  • Umsatzsteuer, sofern Sie gegenüber dem Finanzamt vorsteuerabzugsberechtigt sind und die Umsatzsteuer regelmäßig an das Finanzamt abführen,
  • Genussmittel (Alkohol, Zigaretten), Trinkgelder, Preise- und Auszeichnungen, Präsente (zum Beispiel Geschenke, Gutscheine und Blumensträuße), Blumendekoration, Pfand,
  • Fertigung und Beschaffung von Einheitskleidung,
  • Mahn-, Überziehungs- und Kontoführungsgebühren, Sollzinsen,
  • Mietkautionen oder damit einhergehende Bürgschaften,
  • freiwillige außertarifliche Entgeltzahlungen (wie zum Beispiel Prämien),
  • zusätzliche Versicherungen (zum Beispiel Reiserücktritts- und Auslandsversicherungen).
Welche Kriterien gelten bei der Auswahl der Projekte?

Kriterien für die Förderung sind insbesondere die Aussagekraft des eingereichten Projektvorhabens sowie dessen künstlerische Qualität. Darüber hinaus muss ein gefördertes Projekt mindestens eines der folgenden Ziele umsetzen:

  • hohe künstlerische Qualität
  • Förderung des künstlerischen Nachwuchses
  • künstlerische und kulturelle Vielfalt
  • Bildung und Aufrechterhaltung von Netzwerken
  • Kulturelle Bildung und Teilhabe
  • Ausgleich regionaler Benachteiligung
Wie läuft die Auswahl ab?

Über die Anträge in den einzelnen Sparten beraten Fachjurys, die aus Mitgliedern des Kuratoriums der Kulturstiftung Thüringen und sachkundigen Personen bestehen. Das Kuratorium spricht dem Vorstand der Kulturstiftung die Empfehlungen aus den Fachjurys aus. Auf Grundlage dieser Empfehlungen trifft der Vorstand bzw. der Stiftungsrat die Förderentscheidungen. Angestrebt ist, diese Information den Antragstellenden Ende Dezember zu übermitteln.

Wie geht es im Fall einer Förderung weiter?

Spricht der Vorstand der Kulturstiftung bzw. der Stiftungsrat sich für eine Förderung aus, erhält der/die Antragsteller:in vorbehaltlich eines beschlossenen Landeshaushaltes eine rechtsunverbindliche Information. Darin wird über die in Aussicht gestellte Förderung informiert und ggf. um die Aktualisierung des Kosten- und Finanzierungsplans und des Projektvorhabens gebeten. Sobald diese Informationen vorliegen und geprüft sind, wird der Bewilligungsbescheid erstellt. In diesem werden alle Festlegungen zur bewilligten Förderung, wie etwa Vergabeverfahren, Reisekostenrecht und weitere Bestimmungen festgehalten.

Was ist ein Bewilligungsbescheid?

Der Bewilligungsbescheid ist die positive Förderzusage auf Ihren gestellten Antrag. Er informiert Sie über die Förderhöhe und enthält außerdem Informationen hinsichtlich  Bewilligungszeitraum, Finanzierungsart und wichtigen Förderbedingungen, wie das Abgabedatum des Verwendungsnachweises oder Hinweise zur Öffentlichkeitsarbeit.

Wann darf ich mit dem Projekt beginnen?

Grundsätzlich darf mit einem Projekt erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheids begonnen werden. Um die Zeit bis zur Ausstellung des Bewilligungsbescheids zu überbrücken, können Sie in begründeten Fällen (z. B. Projektbeginn Anfang des Kalenderjahres) einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn stellen. Erst nach schriftlicher Bestätigung dieses Antrags können Sie bereits vor der Ausstellung des Bewilligungsbescheids auf eigenes finanzielles Risiko mit dem Projekt beginnen. Die Genehmigung durch die Kulturstiftung Thüringen begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

Die Beantragung des vorzeitigen Maßnahmebeginns können Sie bereits bei der Antragsstellung im Online-Portal angeben.

Wann gilt ein Projekt als begonnen?

Maßnahmen, die der Planung eines Projektvorhabens (z. B. Konzeption, Antragsstellung)  zuzurechnen sind, werden nicht als Projektbeginn gewertet.

Ein Projekt gilt jedoch als begonnen, wenn etwa Ausschreibungen für die Teilnahme veröffentlicht (z. B. Call for Entries), Verträge abgeschlossen oder finanzielle Leistungen getätigt werden.

Was muss während der Projektdurchführung beachtet werden?

Projektträger müssen die Kulturstiftung über Änderungen bei Kontaktdaten, im Kosten- und Finanzierungsplan, im Projektablauf, Projektinhalt und über Änderungen des Projekttitels über das Online-Portal informieren. Diese Änderungsmittteilungen werden durch die Kulturstiftung geprüft und ggf. bestätigt. Wenn Sie sich unsicher sind, ob eine Änderung mitgeteilt werden muss, fragen Sie einfach bei Ihrer Sachbearbeiterin nach bevor Sie die Änderung vornehmen.

Informieren Sie uns über Termine, wie Eröffnungen, Veranstaltungen etc. im Rahmen Ihres Projekts. Im Rahmen unserer Möglichkeiten nehmen wir gerne daran teil.

Wie muss ich auf die Förderung hinweisen?

Bei allen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, ob online in Sozialen Medien (Verlinkungen oder Hashtag), auf Drucksachen wie Plakaten oder Flyern sowie in der Presse und in den Projektergebnissen (Ausstellungskatalogen, Filmabspann etc.) ist deutlich auf die Förderung der Kulturstiftung hinzuweisen.

Dieser Hinweis kann entweder mit dem Schriftzug „Gefördert durch die Kulturstiftung des Freistaats Thüringen“ oder durch das Abbilden des Logos des Kulturstiftung Thüringen erfolgen. Die Darstellung des Logos regelt das Thüringer Markenhandbuch und ist zwingend einzuhalten. Eine Freigabe des Logos ist vor Veröffentlichung bei der Kulturstiftung einzuholen.

Die Kulturstiftung Thüringen bietet zum erfolgreichen Gelingen eines Projekts an, Termine im Newsletter anzukündigen oder in Sozialen Netzwerken auf die Veranstaltung hinzuweisen. Projektträger sollten dazu im Vorfeld der Veranstaltung per Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. aufnehmen.

Wie müssen die Fördermittel abgerechnet werden?

Nach Beendigung des Projekts muss ein Verwendungsnachweis bei der Kulturstiftung eingereicht werden. Der Nachweis muss entsprechend der im Bewilligungsbescheid festgelegten Frist vorgelegt werden. Der Verwendungsnachweis umfasst im Allgemeinen einen ausführlichen Sachbericht, Belegmaterial und einen zahlenmäßigen Nachweis, der entsprechend dem Kosten- und Finanzierungsplan aufzustellen ist. Formularvorlagen für den Verwendungsnachweis werden mit dem Bewilligungsbescheid versandt.  Bitte beachten Sie dazu unbedingt die Hinweise in Ihrem Bewilligungsbescheid, da auch besondere Regelungen für Sie gelten können.

Was passiert, wenn ich das Projekt nicht wie geplant umsetzen kann?

Wir bitten Sie, sich umgehend mit den Mitarbeiterinnen der Kulturstiftung in Verbindung zu setzen, sollte sich in Ihrem Projekt eine Änderung ergeben, wie zum Beispiel Zeitplan, Umfang, Kosten- und Finanzierungsplan. Das betrifft sowohl Änderungen der Gesamtprojektsumme als auch der einzelnen Ausgaben- bzw. Einnahmearten.

Anschließend wird geprüft, ob die Förderung weiter bestehen bleiben kann.

Sollte das Projekt nicht umgesetzt werden, kann keine Förderung ausgezahlt werden bzw. muss eine Rückzahlung erfolgen.

Wer sind die Ansprechpartnerinnen?

Die Mitarbeiterinnen der Kulturstiftung Thüringen stehen Ihnen bei Fragen rund um die Förderung zur Verfügung:

Förderbereich Bildende Kunst und Musik

Yvonne Lichtenberg

Telefon +49 (0)3621/ 42969-12
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Förderbereich Literatur, Darstellende Kunst (Tanz/Theater), Medienkunst und Bewegtbild

Berit Wecker

Telefon +49 (0)3621/ 42969-13
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Bei Anliegen zu Verwendungsnachweisen wenden Sie sich an

Judith Siebert

Telefon +49 (0)3621/ 42969-15
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Bei Fragen zur Öffentlichkeitsarbeit, zur Abstimmung von Presseterminen und Veröffentlichungen wenden Sie sich bitte an

Andrea Karle, Referentin für Kunst und Kultur:

Telefon: +49 (0)3621/ 42969-11
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